Anwaltskosten

Wer hat die Anwaltskosten zu tragen?

Die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes hat in jedem Fall der Mandant zu zahlen.
Grundlage hierfür ist der zwischen Auftraggeber und Anwalt abgeschlossene Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Prozess gewonnen und der Gegner verurteilt wurde, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Mandant kann zwar die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten vom Gegner verlangen, er trägt jedoch das Risiko, dass der Gegner zahlungsunfähig oder –unwillig ist.

Besonderheit Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherte erhalten die Rechtsanwaltskosten bei Vorliegen einer Deckungszusage des Versicherers ganz oder teilweise erstattet. Es empfiehlt sich, vor der Mandatierung den Versicherungsvertrag nochmals zu prüfen oder Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und in Erfahrung zu bringen, ob die Angelegenheit durch die Rechtsschutzversicherung tatsächlich abgedeckt ist.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Versicherung nicht zwangsläufig alle Rechtsgebiete oder Kosten für sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten abdeckt.

Ausschlüsse und Einschränkungen bestehen z.B. in Urheberrechts- und Markenangelegenheiten, in Erbsachen, in Angelegenheiten mit Immobilienbezug sowie in sozialrechtlichen Sachen.

Entscheidend für den Deckungsumfang ist jeweils der konkrete Versicherungsvertrag.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Besonders einkommensschwache Personen können außergerichtliche Beratungsleistungen in Form der Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Diese Leistungen werden teilweise vom Staat und teilweise von der Anwaltschaft getragen. Wenn Anspruch auf Beratungshilfe besteht, kann der Anwalt vom Beratungshilfeempfänger lediglich eine Gebühr von 15,00 EUR verlangen.

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe übernimmt zunächst der Staat die Gebühren für den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten für das gerichtliche Verfahren. Der Prozesskostenhilfeberechtigte muss jedoch bei einem Unterliegen im Prozess – wie jede andere Prozesspartei – die Kosten der gegnerischen Partei tragen.

Für ein Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe gewährt, hier kann jedoch ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.